{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 23\nDie Frage stellt sich nur in Bezug auf den Zivilschutz, da dieser der einzige\nzivile Bereich ist, in dem der Bund Dienstpflichten festlegen darf. Bei der\nBeantwortung der Frage sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.\nZunächst kann davon ausgegangen werden, dass in allen Sachgebieten,\nin denen der Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz hat, die\nihm erlaubt, den Einzelnen Pflichten aufzuerlegen, er auch vorsehen darf,\ndass Personen, die von der Erfüllung dieser Pflichten befreit werden, eine\nErsatzabgabe zu leisten haben. Zwei Beispiele können angeführt werden[222]:\n- Das Bundesgesetz über bauliche Massnahmen im Zivilschutz\n(Schutzbautengesetz) vom 4. Oktober 1963[222] sieht in seinem am 10. Juli\n1977 eingefügten Art. 2 Abs. 3[223] vor, dass im Fall der Bewilligung von\nAusnahmen von der Pflicht zum Bau von Schutzräumen die Hauseigentümer,\nfür die sich dadurch Einsparungen ergeben, einen Beitrag an die Erstellung\nvon öffentlichen Zivilschutzbauten zu leisten haben. In der Botschaft vom\n25. August 1976 wird diese Bestimmung mit dem Hinweis auf rechtsgleiche\nBehandlung begründet.[224] Zur Frage der Verfassungsmässigkeit der\nErsatzabgabe werden keine Ausführungen gemacht. Die Kompetenz zu ihrer\nErhebung wird stillschweigend aus der Kompetenz zur Gesetzgebung im\nZivilschutz abgeleitet.\n- Im Waldgesetz vom 4. Oktober 1991[225] wird in Art. 8 eine Ersatzabgabe\nvorgesehen, wenn im Fall einer Rodungsbewilligung keine gleichwertige\nErsatzaufforstung festgelegt wird. Auch in diesem Fall wurde die\nVerfassungsmässigkeit der Ersatzabgabe stillschweigend aus der Kompetenz\ndes Bundes zur Gesetzgebung über den Schutz des Waldes (Art. 24 aBV)\nhergeleitet.[226]\nIm Fall des Zivilschutzes kann in gleicher Weise angenommen werden, dass\nder Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für Zivilschutz für\nnicht persönlich geleistete Dienste eine Ersatzabgabe erheben darf, um\nauf diese Weise Rechtsgleichheit zwischen persönlich Dienst Leistenden\nund Befreiten herzustellen. Auch die Wahlfreiheit zwischen Dienstleistung\nund Ersatzabgabe sollte möglich sein, sofern sich genügend Personen zur\npersönlichen Dienstleistung bereit erklären.\nDieser Argumentation stehen jedoch gewisse Bedenken entgegen. Das\nwichtigste ergibt sich daraus, dass im Falle des Militärdienstes die\nErsatzabgabe für Dienstpflichtige, die nicht persönlich Dienst leisten, in der BV\nausdrücklich festgelegt ist (Art. 18 Abs. 4 aBV, Art. 59 Abs. 3 BV). Die Aufnahme\ndieser Bestimmung über den Militärpflichtersatz in die Bundesverfassung\nanlässlich der Totalrevision von 1874 erfolgte jedoch deshalb, weil bis 1874\ndie Regelung der Ersatzabgabe eine kantonale Angelegenheit war und\nes erwünscht war, klarzustellen, dass sie nunmehr eine eidgenössische\nAngelegenheit wurde. Art. 18 Abs. 4 aBV war in seiner ursprünglichen\nFassung entsprechend formuliert. Er lautete: «Der Bund wird über den\nMilitärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen». Diese Bestimmung\nwurde 1958 im Rahmen der damaligen Finanzordnung neu formuliert, um\nfestzulegen, dass der ganze Ertrag des Militärpflichtersatzes, abgesehen\nvon einer Bezugsprovision der Kantone, dem Bund zufällt.[228] Dadurch\nverlor sie den ihrer ursprünglichen Zwecksetzung entsprechenden Wortlaut.\nRechtlich gesehen hätte der Bund aber die Kompetenz zur Regelung des\nMilitärpflichtersatzes aus der ihm ebenfalls 1874 übertragenen umfassenden\n\n"}