{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nZur Frage, ob Militärdienstpflichtige nach der militärischen Grundausbildung\nvom Militärdienst zugunsten nichtmilitärischer Einsätze befreit werden\nkönnten, ist zweierlei zu bemerken: Erstens wäre eine Befreiung\nDienstpflichtiger vom Militärdienst unter Auferlegung anderer Dienstpflichten\nnur zulässig zugunsten des Zivilschutzes. In anderen Bereichen kann\nder Bund, ausser in Notlagen, keine Dienstpflichten auferlegen (dagegen\nkönnen es die Kantone in einzelnen Bereichen, z. B. Feuerwehrpflicht).[221]\nZweitens wäre es verfassungsrechtlich fragwürdig, wenn für gewisse\nStellungspflichtige bei der Aushebung vorgesehen würde, dass sie nach\neiner kurzen militärischen Grundausbildung dem Zivilschutz zugeteilt\nwürden, denn auf diese Weise würde der Militärdienstpflicht nur pro forma\nGenüge getan. Dagegen kann die Zuteilung an den Zivilschutz dann in Frage\nkommen, wenn sich anlässlich der militärischen Grundausbildung zeigt,\ndass ein Dienstpflichtiger für den Militärdienst nicht geeignet ist. Es sollte\nvermieden werden, dass Stellungspflichtige nur deshalb während einer ganz\n\n22\nkurzen Dauer zu einem militärischen Dienst aufgeboten werden, damit einer\nBestimmung der Bundesverfassung pro forma nachgelebt wird, nicht aber, um\neinem wirklichen Bedarf zu entsprechen.\n\nZu Abs. 4 der Frage:\n\nZur Frage, ob anstelle einer allgemeinen militärischen Ausbildung eine\nallgemeine Grundausbildung zulässig wäre, die die Bedürfnisse eines\nkünftigen Einsatzes in zivilen Bereichen mitumfasst, ist zu bemerken, dass\nes rechtlich möglich wäre, für Armee und Zivilschutz gemeinsame Kurse\ndurchzuführen. Der Bund besitzt in beiden Bereichen die Kompetenz,\nDienstpflichten und die Ausbildung festzulegen. Die Aufgaben von Armee\nund Zivilschutz überschneiden sich überdies in beschränktem Umfang. Eine\ngemeinsame Ausbildung in diesen Bereichen könnte jedoch die eigentliche\nmilitärische Ausbildung nicht ersetzen. Umgekehrt darf die Ausbildung\nder Angehörigen des Zivilschutzes nicht auf primär militärische Aufgaben\nausgedehnt werden, weil dadurch die Gefahr einer Militarisierung des\nZivilschutzes hervorgerufen würde.\n\n3. Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und Dienstleistungen\nausserhalb der Armee\n\nFrage 8: Wäre ein Modell mit der Verfassung vereinbar, das nach der\nAushebung eine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und Dienstleistungen in\nanderen Bereichen ausserhalb der Armee und der Militärdienstpflicht (z. B.\nZivilschutz, Wehrdienste, andere Arbeitseinsätze im öffentlichen Interesse, wie\nZivildienstleistende) vorsehen würde, unter der Bedingung, dass die Bestände der\nArmee sichergestellt sind?\nWäre dasselbe Modell verfassungskonform, wenn auf die Bedingung der\nBestandessicherung der Armee verzichtet würde (d. h. wenn allfällige\nUnterbestände vom militärischen und zivilen Bereich verhältnismässig getragen\nwerden müssten)?\nDie Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem zu Frage 7 Ausgeführten.\nEine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und anderen Dienstleistungen ist\nausgeschlossen. Die Verfassung bestimmt unmissverständlich, dass jeder\nSchweizer militärdienstpflichtig ist und die Militärdienstpflicht die Priorität\nhat. Wahlfreiheit könnte nur durch Verfassungsrevision herbeigeführt\nwerden.\n\n4. Ersatzabgabe für nicht persönlich geleistete Dienste im\nZivilschutz\n\nFrage 9: Könnte im zivilen Bereich (z. B. Zivilschutz) auf Gesetzesstufe eine\nErsatzabgabe (ähnlich dem Wehrpflichtersatz in der Armee) für nicht persönlich\ngeleistete Dienste eingeführt werden, allenfalls mit freier Wahlmöglichkeit\nzwischen persönlichem Dienst und Ersatzabgabe? Oder müssten dazu erst\nverfassungsrechtliche Grundlagen geschaffen werden?\n\n"}