{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nWie bereits ausgeführt wurde (vorne Ziff. I.2.b), hat die Militärdienstpflicht\nausschliesslich der militärischen Landesverteidigung zu dienen. Sie darf\nnicht dazu verwendet werden, Dienstpflichtige für andere Aufgaben als\nsolche der Armee einzusetzen. Art. 59 BV bestimmt ausdrücklich (analog\nzu Art. 18 aBV): «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten».\nNichtmilitärische Arbeitspflichten dürfen nur solchen Militärdienstpflichtigen\nauferlegt werden, die den Militärdienst aus Gewissensgründen ablehnen und\nzivilen Ersatzdienst leisten, wie dies in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV und Art. 59\nAbs. 1 Satz 2 BV vorgesehen wird (vgl. dazu vorne Ziff. I.2.b, bei Anm. 181).\nDem Militärdienst wird eindeutig das Primat vor dem Ersatzdienst zugewiesen.\nAndere Personen als Dienstverweigerer dürfen dem Ersatzdienst nicht\nzugeteilt werden.\nEs gibt einzelne andere Möglichkeiten, um den in der Fragestellung\nanvisierten Zweck teilweise zu erreichen. Möglich ist es, bei der Aushebung,\nd. h. vor einer militärischen Grundausbildung, die Bestandeslage der Armee\nund des Zivilschutzes insofern zu berücksichtigen, als die Anforderungen an\ndie Diensttauglichkeit (Art. 9 MG) massvoll angepasst werden. Dies ermöglicht\nes, Stellungspflichtige, die den Anforderungen des Militärdienstes nicht voll\nzu genügen scheinen, statt der Armee dem Zivilschutz zuzuteilen. Art. 14\nAbs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 1994 (ZSG)[216] bestimmt: «Alle\nMänner mit Schweizer Bürgerrecht, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig\nsind, sind schutzdienstpflichtig.» Natürlich darf diese Möglichkeit nicht\ndazu benützt werden, die in der Verfassung verankerte Militärdienstpflicht\nauszuhöhlen. Scharfe Grenzen des Zulässigen lassen sich hier wie anderswo\nnicht ziehen. Stellungspflichtige, die in jeder Hinsicht militärdiensttauglich\nsind, sollen jedenfalls nicht untauglich erklärt werden. Wenn sich zeigt, dass\naus Bestandesgründen nicht mehr alle diensttauglichen Stellungspflichtigen\nin der Armee verwendbar sind, sollte der Artikel über die Militärdienstpflicht\naller Schweizer abgeändert werden.\nMöglich wäre es auch, die Militärdienstpflicht für alle Dienstpflichtigen zu\nverkürzen und die aus der Militärdienstpflicht Entlassenen dem Zivilschutz\nzuzuteilen. Ein aus der Armee Entlassener und dem Zivilschutz Zugeteilter\nwürde seinen Dienst jedoch nicht «im Rahmen der Militärdienstpflicht»\nleisten. Das im Bericht der Kommission Brunner aufgestellte Postulat «Die\nDienstpflicht kann in Zukunft ebenso gut im Zivilschutz wie in der Armee\ngeleistet werden»[217] könnte nur aufgrund einer Verfassungsänderung\nverwirklicht werden.\nEine Sonderlösung ist in Art. 61 MG vorgesehen, wo bestimmt wird:\n«1 Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen\nFührungsstäben der Gesamtverteidigung oder den Stützpunkt-Feuerwehren\nals Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden,\nsoweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.\n\n21\n2\nWährend der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.»\nDieser Artikel wird näher ausgeführt in der Verordnung über die Verwendung\nvon Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung\nvom 25. Oktober 1995[218]. Die vorgesehene Zurverfügungstellung darf\nnur dann erfolgen, wenn Angehörige der Armee eine besondere Eignung\nals «Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen» aufweisen. Dass die\ndem Zivilschutz zur Verfügung Gestellten Angehörige der Armee bleiben,\nist angesichts der geringen Zahl solcher Personen nicht zu beanstanden.\nZusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August\n1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte[219]\nsieht in Art. 65 Abs. 2 Bst. b ausdrücklich vor, dass der Schutz, auf den die\nZivilschutzorganisationen Anspruch haben, nicht endet, «wenn einige\nMilitärpersonen zivilen Zivilschutzorganisationen zugeteilt werden». Nicht\nangängig wäre es aber, eine grössere Zahl von Militärdienstpflichtigen\ndem Zivilschutz zur Verfügung zu stellen, da Armee und Zivilschutz nach\nVerfassung und Völkerrecht klar voneinander zu trennen sind. Bei einer\nMilitarisierung des Zivilschutzes würde dieser den völkerrechtlichen\nSchutz vor Angriffen verlieren, der ihm durch Art. 63 Abs. 2 der 4. Genfer\nAbkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom\n12. August 1949 (4. Genfer Konvention)[220] und Art. 61 ff. des vorerwähnten\nZusatzprotokolls I gewährleistet wird.\nSchliesslich ist auf die in Art. 18 MG vorgesehene «Dienstbefreiung für\nunentbehrliche Tätigkeiten» hinzuweisen. Eine solche Dienstbefreiung erfolgt\njedoch nur dann, wenn ein Dienstpflichtiger eine der in Art. 18 angeführten\nFunktionen innehat oder übernimmt. Er ist bei Ausübung dieser Funktionen\nnicht «im Rahmen der Militärdienstpflicht» tätig.\n\nZu den Abs. 2 und 3 der Frage:\n\n"}