{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nFrage 6: Bestehen verfassungsrechtliche Schranken für die freiwillige\nVerpflichtung zu Militärdienstleistungen über die gesetzliche Militärdienstpflicht\nhinaus, insbesondere hinsichtlich\n\n19\n- Einsatzarten (z. B. Friedensförderungsdienst im Ausland)?\n- Dauer der vertraglichen Verpflichtung?\nFür die freiwillige Verpflichtung zu Militärdienstleistungen über die\ngesetzliche Militärdienstpflicht hinaus bestehen keine verfassungsrechtlichen\nSchranken. Soll das Milizprinzip eingehalten werden, sollte die freiwillige\nDienstleistung allerdings unter denselben Bedingungen erfolgen wie jene\nder Dienstpflichtigen. Insbesondere sollte sie nicht auf einer Anstellung\nberuhen und keine höhere Besoldung zur Folge haben. Das MG sieht in\nverschiedenen Bestimmungen freiwillige Dienstleistungen vor, die diesen\nVoraussetzungen entsprechen. Art. 3 regelt den freiwilligen Militärdienst der\nSchweizerin, Art. 4 jenen der Auslandschweizer, Art. 14 die Weiterverwendung\nvon Angehörigen der Armee nach Erfüllung der Militärdienstpflicht, Art. 44\nfreiwillige Dienstleistungen von Angehörigen der Armee, Art. 75 Abs. 4 Bst. b\nfreiwillige Ausbildungsdienste für den Assistenzdienst.\nNeben diesen freiwilligen Dienstleistungen gibt es solche, die das Milizsystem\ndurchbrechen und eine Anstellung des Bewerbers voraussetzen. Dazu gehört\nder bereits erwähnte Friedensförderungsdienst im Ausland (siehe vorne\nZiff. II.1 und II.5), der auf freiwillig eingegangener Verpflichtung und auf\neinem Anstellungsverhältnis beruht. Milizsoldaten könnten im Rahmen ihrer\nnormalen Dienstleistungen dafür nicht eingesetzt werden. Friedensförderung\nist im Übrigen ein nicht ausschliesslich von der Armee zu erfüllender Auftrag.\nIm Ingress der Verordnung vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal\nbei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (siehe vorne Anm. 210)\nwird als verfassungsrechtliche Grundlage Art. 102 Ziff. 8 aBV angeführt\n(Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen). Auch das\nEidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist an seiner\nOrganisation beteiligt. Auch andere Personen als Angehörige der Armee\nkönnen dafür eingesetzt werden.\n\n2. Erfüllung der Militärdienstpflicht ausserhalb der Armee\n\nFrage 7: Wäre es mit der Verfassung vereinbar, nach einer allgemeinen\nmilitärischen Grundausbildung den Rest der Militärdienstpflicht in anderen\nBereichen ausserhalb der Armee (z. B. Zivilschutz, Wehrdienste, andere\nArbeitseinsätze im öffentlichen Interesse, wie Zivildienstleistende), aber im\nRahmen der Militärdienstpflicht, zu leisten?\nWie weit wäre nach der militärischen Grundausbildung eine Befreiung vom\nMilitärdienst zugunsten von Einsätzen in den erwähnten Tätigkeitsbereichen\nausserhalb der Armee zulässig?\nBestehen Schranken für die Dauer einer solchen militärischen Grundausbildung?\n\n20\nWie weit wäre anstelle einer allgemeinen militärischen Grundausbildung auch\neine allgemeine Grundausbildung zulässig, die die Bedürfnisse des künftigen\nEinsatzes in den zivilen Bereichen (z. B. Zivilschutz) mitumfasst?\n\nZu Abs. 1 der Frage:\n\n"}