{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 17\nnoch für Einsätze aufgeboten zu werden? Primär würde für Einsätze auf\n«Durchdiener» zurückgegriffen; Milizangehörige kämen erst in zweiter Linie zum\nZug; ergeben sich diesbezüglich Schranken aus dem Gleichbehandlungsgebot?\nVorne in Ziff. I.1.b, bei Anm. 172, wurde bereits dargelegt, dass die Verfassung\neine zeitliche Zusammenlegung aller von einem Militärdienstpflichtigen zu\nabsolvierenden Instruktionsdienste zu einer einzigen zusammenhängenden\nDienstleistung nicht ausschliesst. Die «höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst»,\ndie ein Soldat oder Gefreiter gemäss Art. 42 MG heute zu leisten hat, könnten\nsomit an einem Stück absolviert werden. Die Dienstleistung bliebe auch in\ndiesem Fall Milizdienst.\nProblematisch würde die Lage aber, wenn alle oder ein grosser Teil der\nDienstpflichtigen ihren Militärdienst in dieser Weise leisten würden.\nDann würde die Schweizer Armee fast unvermeidlich den Charakter\neiner Wehrpflichtarmee annehmen. Der aktive Teil der Armee würde\nsich dann auf die «Durchdiener» konzentrieren. Diejenigen, die ihren\n«Dienst am Stück» absolviert haben, würden in eine Reserve eingeteilt,\ndie nur in Ausnahmefällen aufgeboten würde. Die Unterscheidung\nzwischen Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst würde verwischt, indem die\n«Durchdiener» nicht nur ausgebildet, sondern auch zu Bereitschaftsdiensten\neingesetzt würden. Das Kader des aktiven Teils der Armee bestände\nweitgehend aus Berufsoffizieren und -unteroffizieren. Zwar wäre es möglich,\ndass «Durchdiener» zu Unteroffizieren und Offizieren ausgebildet würden\nund ihre Grade in einem verlängerten Dienst am Stück abverdienen würden,\ndoch würden sie, wenn der Dienst am Stück beendigt ist, in der Regel der\nReserve zugeteilt und damit vermutlich von einer weiteren Karriere als\nOffiziere ausgeschlossen. Für das schweizerische Milizsystem ist es, wie\nbereits erwähnt wurde (vorne Ziff. I.3.c), wesentlich, dass ein grösserer Teil der\nArmee periodische Wiederholungskurse absolviert und von Milizkadern\ngeführt wird, die dabei ihre Führungsfähigkeiten üben können. Nur auf\ndiese Weise wird die Entwicklung zum Wehrpflichtigenheer vermieden\nund wird es Milizoffizieren und -unteroffizieren ermöglicht, mit der\nerforderlichen Erfahrung in höhere Ränge aufzusteigen. Der Dienst am Stück\nsollte deshalb, solange das Milizprinzip beibehalten wird, nur für einen\nTeil der Dienstpflichtigen vorgesehen werden, wie dies auch der Bericht\nder Studienkommission für strategische Fragen (Kommission Brunner)\nvorschlägt (unter Punkt 5.2). Haltiner äusserte die Auffassung, dass dann,\nwenn allen oder dem Gros der Wehrpflichtigen die Möglichkeit geboten\nwird, die Dienstleistung an einem Stück zu absolvieren, der Schritt zum\nStandardmodell des Wehrpflichtigenheeres und damit zum stehenden Heer\ngetan würde.[214]\nDie Frage, ob das Gleichbehandlungsgebot betroffen würde, wenn für Einsätze\nprimär auf «Durchdiener» gegriffen würde und Milizangehörige erst in\nzweiter Linie zum Zug kämen, lässt sich kaum allgemein beantworten.\nEs müssten Angaben darüber vorliegen, ob und wie stark die eine oder\ndie andere Kategorie von Wehrpflichtigen beansprucht wird und welche\nAusgleichsmassnahmen im Fall eines erheblichen Ungleichgewichts\nergriffen werden könnten. Gewisse Unterschiede in der Beanspruchung der\n\n18\nDienstpflichtigen hat es immer gegeben. Sie sind unvermeidlich. Beizufügen\nist, dass der zivile Ersatzdienst schon nach geltendem Recht in einem einzigen\nEinsatz geleistet werden kann.[215]\n\n5. Zeitsoldaten\n\nFrage 5: Wäre es mit der Verfassung (insbesondere dem Milizprinzip) vereinbar,\ndass sich militärdienstpflichtige oder nicht militärdienstpflichtige Personen\nfür eine bestimmte Zeit vertraglich für den Militärdienst verpflichten und\ndafür - ohne Anrechnung an die Dienstpflicht - angemessen entlöhnt werden\n(«Zeitsoldaten»)?\nBestehen verfassungsrechtliche Schranken für\n- die Dauer einer solchen Verpflichtung?\n- die Anzahl der zu verpflichtenden Personen?\n- deren Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten (nur Ausbildung oder auch in allen\nEinsatzarten der Armee)?\n«Zeitsoldaten» müssen verfassungsrechtlich den Berufssoldaten gleichgestellt\nwerden. Sie werden für eine bestimmte Zeit gegen Entlöhnung angestellt.\nIhre Dienstleistung erfolgt freiwillig und wird auf die Dienstpflicht nicht\nangerechnet. Sie sind keine Milizsoldaten. Ihre Anstellung ist nur dann\nmit dem Milizprinzip vereinbar, wenn Milizsoldaten für die vorgesehenen\nAufgaben nicht in Frage kommen. Zeitsoldaten können nach dem früher\nAusgeführten ohne weiteres für Instruktionsaufgaben eingesetzt werden,\nferner für Funktionen, welche die Möglichkeiten von Milizsoldaten\nübersteigen.\nWie bereits erwähnt (vorne Ziff. II.1, bei Anm. 210), sieht die Verordnung\nvom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden\nAktionen und Guten Diensten vor, dass die dafür vorgesehenen Personen\nöffentlichrechtlich angestellt werden. Eine solche Anstellung entspricht\njener von Zeitsoldaten. Milizsoldaten kommen im Rahmen ihrer\nordentlichen Dienstleistungen und ohne zusätzliche Ausbildung für den\nFriedensförderungsdienst im Ausland nicht in Frage, so dass hier eine vom\nMilizprinzip abweichende Regelung erforderlich ist.\nWas die Zahl der Zeitsoldaten, ihre Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten\nund die Dauer ihrer Verpflichtung betrifft, gilt dasselbe wie für die\nProfessionalisierung der Armee im Allgemeinen. Für alles ist die Frage\nentscheidend, ob nur Berufs- oder Zeitsoldaten, nicht aber gewöhnliche\nMilizsoldaten, die vorgesehenen Funktionen befriedigend erfüllen können.\n\nIII. Fragen der Neugestaltung der Dienstpflicht\n\n1. Freiwillige Verpflichtung zum Militärdienst\n\n"}