{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports; auparavant Dé..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "10ab6eb8970dd234216c5d04c1cc9252", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 16\nVerfassungsrechtlich problematisch würde die Bildung von Lehrformationen\nnur dann, wenn sie faktisch zur Einführung einer Wehrpflichtarmee führen\nwürde, d. h. wenn ein grosser Teil der Wehrpflichtigen darin Dienst am\nStück leisten und von berufsmässigem Kader nicht nur ausgebildet, sondern\nauch in Bereitschaftsdiensten geführt würde. Unbedenklich wäre es aber,\nwenn die Wehrpflichtigen nach ihrer Ausbildung Milizformationen zugeteilt\nwerden oder, sofern sie Dienst am Stück leisten, weiter ausgebildet oder für\ndie Ausbildung anderer eingesetzt werden.\n\n3. Berufskader auch für die Führung\n\nFrage 3: Wäre es mit dem Milizprinzip der Verfassung vereinbar, dass\nBerufskader der Armee (heutiges Instruktionskorps) nicht nur mit der\nAusbildung, sondern auch mit der Führung gewisser Formationen der Armee\n(Lehrformationen, Bereitschaftstruppen, Milizformationen) betraut werden?\nExistieren verfassungsrechtliche Schranken hinsichtlich\n- Anzahl?\n- Funktion oder Grad, die übertragen bzw. bekleidet werden soll?\nInwieweit verlangt die Verfassung eine Durchdringung der\nKommandostrukturen mit Milizkadern?\nDie Beantwortung dieser Frage ergibt sich weitgehend aus dem bereits\nGesagten. Ein verstärkter Einsatz von Berufskader für die Ausbildung ist\nmit dem Milizprinzip ohne weiteres vereinbar. Berufskader zur Führung\ndagegen soll nur eingesetzt werden, wenn es sich ergibt, dass bestimmte\nFührungsaufgaben nicht durch Milizkader wahrgenommen werden können.\nDie Einsetzung von Berufskader für Führungsaufgaben ist selbstverständlich\nstets dann zulässig, wenn eine Formation als Ganzes professionalisiert werden\ndarf, was bei gewissen Bereitschaftstruppen und anderen Formationen, die\nhohe fachliche Fähigkeiten und rasche Verfügbarkeit erfordern, der Fall\nsein kann. Berufskader für Milizformationen dagegen können nur dann\nals mit dem Milizprinzip vereinbar betrachtet werden, wenn bestimmte\nFührungsaufgaben nur durch Professionelle wirksam erfüllt werden\nkönnen. So waren die Kommandanten grosser Verbände der Armee\nschon bisher professionell tätig. Dagegen wäre die Professionalisierung\nder Kommandos von Milizregimenten, -bataillonen und -kompanien nur\nunter den erwähnen Voraussetzungen mit dem Milizprinzip vereinbar.\nSollte sich eine Professionalisierung in grösserem Umfang als notwendig\nerweisen, müsste zuvor die Verfassung geändert werden. In allen Fällen\nder Professionalisierung sollte im Übrigen das Prinzip der Durchlässigkeit\ngelten, d. h. geeignete Milizoffiziere sollten grundsätzlich auch zu allen\nvollberuflichen Kommandofunktionen Zugang haben.\n\n4. Militärdienst am Stück\n\nFrage 4: Wäre es mit der Verfassung vereinbar, dass die Militärdienstpflicht\nan einem Stück in Lehrformationen oder Bereitschaftstruppen geleistet wird\n(«Durchdiener») mit anschliessender Einteilung in die Reserve unter der Auflage,\n\n"}