{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   14.04.1999 JAAC 65.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports; auparavant Dé..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "10ab6eb8970dd234216c5d04c1cc9252", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nFrage 1: Sind professionalisierte «Bereitschaftstruppen» (Mittel der ersten\nStunde, «stand by»-Truppen) mit der Verfassung vereinbar? Bestehen\nverfassungsrechtliche Schranken, insbesondere hinsichtlich\n- Grösse?\n- Einsatzmöglichkeiten?\nDa von «professionalisierten» Bereitschaftstruppen gesprochen wird,\nist davon auszugehen, dass die grosse Mehrheit der Angehörigen dieser\nTruppen aus Berufsoffizieren und -unteroffizieren sowie aus Zeitsoldaten\nund aus solchen Milizsoldaten bestehen soll, die ihre Militärdienstpflicht «am\nStück» absolvieren. Nach dem vorne (Ziff. I.3.a und b) über das Milizprinzip\nAusgeführten ist eine Truppe, die einen so hohen Professionalisierungsgrad\naufweist, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn die Einsätze, für die\nsie bestimmt ist, den hohen Professionalisierungsgrad erfordern. Die\nZulässigkeit hängt somit von den konkreten Verhältnissen ab. Bei der\nSchaffung professioneller Bereitschaftstruppen werden die Zwecke festgelegt\nwerden müssen, für die sie bestimmt sind, wobei auch Unvorhersehbares\nberücksichtigt werden kann. Der Umfang einer solchen Truppe braucht jedoch\ngesetzlich nicht festgelegt zu werden, weil er sich nach der Lage verändern\nkann. Immerhin könnte es sich empfehlen, den Maximalumfang festzulegen,\num Missbräuchen vorzubeugen.\nErwähnt werden kann, dass für den Friedensförderungsdienst bereits heute\neine gesetzliche Grundlage für eine gewisse Professionaliserung besteht.\nFreilich geht es dabei nicht um eine Bereitschaftstruppe im angeführten Sinn.\nArt. 66 Abs. 1 MG bestimmt: «Friedensförderungsdienst leisten Personen\noder eigens dafür gebildete, unbewaffnete schweizerische Truppen bei\nfriedenserhaltenden Operationen im internationalen Rahmen». Abs. 2\nfügt bei: «Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhaltenden\nOperation ist freiwillig». Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 24. April\n1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen\nund Guten Diensten[211] sieht sodann vor, dass die für den Einsatz\nvorgesehenen Personen öffentlichrechtlich angestellt werden. Zwar ist die\nvorgesehene Anstellungsdauer relativ kurz (6-12 Monate für Angehörige\nvon Truppenkontingenten, 1-2 Jahre für Militärbeobachter und andere\nEinzelpersonen[212]), doch handelt es sich offensichtlich nicht um einen\nMilizdienst. Die Stellung der dafür Angestellten gleicht jener von Zeitsoldaten.\nEs ist dies ein Beispiel für eine Abweichung vom Milizprinzip, die durch die\nUmstände gerechtfertigt ist.\n\n15\nFür den Assistenzdienst könnten sich ähnliche Bedürfnisse einstellen wie für\nden Friedensförderungsdienst. Das MG sieht jedoch keine Möglichkeit vor,\nPersonen für bestimmte Formationen des Assistenzdienstes anzustellen. Wohl\nbestimmt Art. 75 Abs. 4 Bst. a MG, der Bundesrat könne für den Assistenzdienst\nbesondere Formationen bilden, doch handelt es sich um Formationen, die\nad hoc aus Wehrpflichtigen gebildet werden, welche in der Regel ihren\nWiederholungskurs absolvieren.[213]\n\n2. Lehrformationen\n\nFrage 2: Sind «Lehrformationen» mit der Verfassung (insbesondere mit\ndem Milizprinzip) vereinbar? Bestehen verfassungsrechtliche Schranken,\ninsbesondere hinsichtlich\n- Grösse?\n- Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten?\nWäre insbesondere ein Modell verfassungskonform, das Lehrformationen im\nSinne multifunktionaler Verbände vorsieht, die\n- Militärdienstpflichige, z. B. in Rekrutenschulen, oder Truppen, z. B. in ihrem\nWiederholungskurs, ausbilden,\n- neues Material bzw. neue Waffensysteme erproben und einführen;\n- Module bzw. Teilmodule für Einsätze nach kurzer Vorbereitung im In- und\nAusland, z. B. für Katastrophenhilfe oder zur Krisenbewältigung im Rahmen\neiner multinationalen Streitmacht, bereithalten müssen?\nDas angeführte Modell lässt erkennen, dass Lehrformationen überwiegend\nfür die Ausbildung von Militärdienstpflichtigen und für die Erprobung und\nEinführung neuen Materials und neuer Waffensysteme bestimmt sind. Gegen\ndie Professionalisierung in diesen Bereichen ist verfassungsrechtlich nichts\neinzuwenden. Dass eine Milizarmee über berufsmässiges Instruktionspersonal\nverfügen muss, war von jeher selbstverständlich und wurde deshalb in der\nBV nicht ausdrücklich festgehalten (siehe vorne Ziff. I.1.b, bei Anm. 175). Auch\ngegen eine fast vollständige Professionalisierung des Instruktionspersonals\nkönnte nichts eingewendet werden. Ausbildung muss in allen Bereichen\nden bestmöglichen Standard erreichen. Im zivilen Bereich, d. h. in den\nSchulen aller Stufen, ist es selbstverständlich, dass die Ausbildung der Schüler\nausschliesslich durch berufsmässiges Lehrpersonal erfolgt. Zwar dauert die\nallgemeine Ausbildung im zivilen Bereich länger als im militärischen, so dass\nschon aus diesem Grund berufsmässiges Lehrpersonal erforderlich ist, doch\nsind die Anforderungen im militärischen Bereich infolge der Entwicklungen\nder Technik, des Wandels der Kriegführung und der Notwendigkeit, die Armee\nvielseitig und in rasch wechselnden Situationen einzusetzen, stark gewachsen.\nEine stärkere Professionalisierung des Lehrpersonals drängt sich deshalb\nauf. Was die Erprobung und Einführung neuer Waffensysteme und neuen\nMaterials betrifft, setzt diese ihrem Wesen nach Kentnisse und Fähigkeiten\nprofessioneller Spezialisten voraus. Hinsichtlich der Module für kurzfristig\ndurchzuführende Einsätze im Ausland ist darauf abzustellen, wie weit die\nvorgesehenen Einsätze eine Professionalisierung erfordern.\n\n"}