{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 13\nperiodischen Wiederholungskursen beibehalten werden muss, denn nur so\nkann die Bildung einer Wehrpflichtarmee vermieden werden (vgl. auch hinten\nZiff. II.4).\nAlle übrigen als typisch bezeichneten Merkmale des schweizerischen\nMilizsystems sind nicht verfassungswesentlich. Abweichungen von ihnen\nwerden durch die Verfassung nicht ausgeschlossen. Hierher gehören folgende\nMerkmale:\n- die lange Dauer der Dienstpflicht.[204] Die Verfassung regelt die Dauer der\nDienstpflicht (altersmässige Grenzen) nicht. Diese ist im Gesetz festzulegen.\n- die zeitlich gestaffelten Ausbildungsdienste (Rekrutenschule,\nWiederholungskurse, weitere Schulen und Kurse).[205] Eine zeitliche\nZusammenlegung der Dienstzeiten wäre zulässig, wie Burckhardt und\nMacheret darlegten (siehe vorne Ziff. I.1.b, bei Anm. 172 und 173).\n- die Tatsache, dass die Grundausbildung nicht in denjenigen Einheiten\nabsolviert wird, in die die Wehrpflichtigen nachher eingeteilt werden.[206]\nDie Verfassung enthält keine Bestimmungen hierüber.\n- das Prinzip «Die Miliz bildet sich selber aus», d. h. die Tatsache, dass,\nabgesehen von den in Schulen und Kursen eingesetzten Instruktionsoffizieren\nund -unteroffizieren, die Ausbildung durch Milizoffiziere und -unteroffiziere\nerfolgt.[207] Eine stärkere Heranziehung von Berufsoffizieren und\n-unteroffizieren zur Ausbildung, ja die fast völlige Übertragung dieser Aufgabe\nan Professionelle, würde der Verfassung nicht widersprechen (dazu hinten\nZiff. II.2).\n- die Tatsache, dass der Militärdienst mit wenigen Ausnahmen\nAusbildungsdienst, nicht Bereitschaftsdienst ist.[208] Diese Tatsache ist\neine natürliche Konsequenz daraus, dass die Armee bisher in der Regel\nnur im Fall von Kriegen von Nachbarstaaten zu Bereitschaftsdiensten\n(Aktivdiensten) aufgeboten wurde. Bereitschaftsdienste stellten deshalb\nbisher einen Ausnahmefall dar. Die militärische Ausbildung ist jedoch\nnicht Selbstzweck, sondern soll zur Kriegsbereitschaft führen. Neue\nBedrohungen können mehr Bereitschaftsdienste und die Bildung besonderer\nBereitschaftstruppen erforderlich machen. Die Verfassung steht dem nicht\nim Weg. Bereitschaftsdienste dienen der Ausbildung im Übrigen in kaum\ngeringerem Masse als die reine Ausbildung.\n- Manche Autoren weisen darauf hin, dass eine Voraussetzung des\nschweizerischen Milizprinzips darin besteht, dass die Armee praktisch\nausschliesslich als nationale Notwehrorganisation zur Verteidigung des\neigenen Landes dient.[209] Die Armee war bisher weder für Einsätze im\nAusland noch für internationale Zusammenarbeit bestimmt. Je mehr die\nterritoriale Verteidigung an Bedeutung verliert und die Armee neue Aufgaben\nzu übernehmen hat, desto mehr wird eine teilweise Professionalisierung nötig.\nDie Verfassung steht dem nicht entgegen.\n- Auch der Verzicht auf einen Oberbefehlshaber in Friedenszeiten entspricht\ndem Konzept einer Armee, die nur als nationale Notwehrorganisation\nbetrachtet wird. Die Verfassung bestimmt jedoch nur, dass die\nBundesversammlung den General wählt (Art. 85 Ziff. 4 aBV, Art. 168 Abs. 1\nBV), nicht aber, in welchen Fällen er zu wählen ist. Diese Frage wird in Art. 85\nAbs. 1 MG geregelt.\n\n14\n- Die Grösse der Militärverwaltung der Schweiz wird als Konsequenz des\nMilizsystems betrachtet (vgl. vorne Anm. 178). Sie folgt aus der Tatsache,\ndass die Verwaltung Aufgaben zu erfüllen hat, die ein stehendes Heer selbst\nerledigt, ergibt sich jedoch nicht aus der Verfassung.\n\nII. Fragen betreffend Vereinbarkeit mit dem Milizprinzip\n\n1. Professionalisierte Bereitschaftstruppen\n\n"}