{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nDie Beratungen der beiden Räte bringen klar zum Ausdruck, dass die\nBestimmung, die Armee sei grundsätzlich nach dem Milizprinzip zu\norganisieren, als eine Nachführung des Art. 13 der Verfassung von 1874\nbetrachtet wurde. Schon die Botschaft hielt fest (S. 238), dass an Stelle des\nobsoleten Hinweises auf stehende Truppen die «zeitlosen Inhalte» des Verbots\nstehender Truppen festgehalten werden sollten, nämlich das Milizprinzip mit\nAusnahmen der bisherigen Art. Dies kommt in verschiedenen der angeführten\nVoten zum Ausdruck, so im soeben angeführten Votum von Nationalrat Leuba.\nÄhnlich drückte sich Ständerat Rhinow im schon wiedergegebenen Votum\naus: «Im echten Sinn der Nachführung sollten wir die Flexibilität wahren,\nwie wir sie heute haben».[196] Das Wort «grundsätzlich» wurde vor allem\naufgenommen, um zu verhindern, dass Ausnahmen vom Milizprinzip als\nunzulässig betrachtet werden. Obwohl am bisherigen Rechtszustand nichts\ngeändert werden sollte, bringt die neue Bestimmung von Art. 58 mit dem\nWort «grundsätzlich» eindeutiger als der bisherige Art. 13 zum Ausdruck,\ndass Abweichungen vom Milizprinzip zulässig sind. Die Beratungen lassen\nüberdies erkennen, dass erwartet wird, dass solche Ausnahmen zunehmen\nwerden. Unverändert bleibt aber das Verhältnis von Regel und Ausnahme. Das\nMilizprinzip soll die Regel sein, Abweichungen davon sollen die Ausnahme\nbilden. Sie sind nur zulässig, wenn sie sich zur Erfüllung verfassungsmässiger\nAufgaben der Armee als notwendig erweisen. Sie müssen, wie ausgeführt\nwurde, durch «spezifische Aufgaben bzw. Funktionen bedingt» sein[197],\nsie müssen «funktionsbedingt»[198] oder «funktionsnotwendig»[199] sein.\nEine Professionalisierung ist zulässig «in bestimmten Bereichen»[200] oder\nin «Teilbereichen der Armee»[201]. Eine scharfe Grenze zwischen zulässigen\nund unzulässigen Abweichungen vom Milizprinzip wird zwar kaum gezogen\nwerden können, doch muss in jedem Fall von Professionalisierung glaubhaft\ndargelegt werden, dass die zu professionalisierenden Funktionen durch\nAngehörige der Miliz nicht wirksam ausgeübt werden können.\nEine schematische Festlegung von Prozentsätzen, bis zu denen die Armee\nprofessionalisiert werden darf, würde dem erwähnten Erfordernis nicht\ngerecht, weil sie nicht auf die konkrete Notwendigkeit der Professionalisierung\nabstellt. Natürlich darf die Professionalisierung nicht grosse Teile der\nArmee erfassen. Doch kann sich der Professionalisierungsgrad je nach\nden Bedrohungen, nach der technischen Entwicklung, nach den für\nbestimmte Aufgaben erforderlichen Sachkenntnissen und nach der\nzeitlichen Beanspruchung und Verfügbarkeit bestimmter Truppen oder\n\n12\nEinzelpersonen ändern. Sollte sich je die Notwendigkeit zeigen, grosse\nTeile der Armee zu professionalisieren, müsste die Verfassung geändert\nwerden. Als Aufgabenbereiche der Armee, in denen eine umfassende oder\nteilweise Professionalisierung sich als notwendig erweisen kann, nannte die\nStudienkommission für strategische Fragen (Kommission Brunner) in ihrem\nBericht vom 26. Februar 1998 folgende:\n- Aufgaben, die besondere Fähigkeiten erfordern, die Kader und\nMannschaften nicht parallel zu ihren zivilen Tätigkeiten permanent\naufrechterhalten können\n- Aufgaben, die eine hohe Verfügbarkeit verlangen, weil der Einsatz binnen\nweniger Tage oder gar Stunden zu erfolgen hat, besonders im Fall von\nAuslandeinsätzen\n- Aufgaben, die sich beim Einsatz von Spitzentechnologie stellen\n(elektronische Kampfführung, Schutz gegen nukleare, bakteriologische und\nchemische Waffen, Satellitenaufklärung usw.)\n- Gefährliche Aufgaben wie Unterstützung der Polizei bei\nAnti-Terror-Einsätzen, Schutz gefährdeter schweizerischer diplomatischer\nVertretungen in Gefahrenzonen, punktuelle Auslandeinsätze, z. B. um\nSchweizerinnen und Schweizer aus gefährlichen Situationen zu retten.[201]\nHaltiner nennt als Aufgaben, die einen höheren Grad an Professionalisierung\nerfordern könnten: Mitwirkung bei internationalen Friedenseinsätzen,\ninternationale Zusammenarbeit bei der militärischen Ausbildung,\nLuftraumüberwachung, Abrüstungshilfe, subsidiäre Polizeiaufgaben.[203]\n\nc. Merkmale, die für das schweizerische Milizsystem als\ntypisch gelten\n\nIn der Literatur über das schweizerische Milizsystem werden verschiedene\nMerkmale hervorgehoben, die für dieses System typisch sind. Sie sollen im\nFolgenden auf ihre Verfassungswesentlichkeit geprüft werden. Nur einzelne\nvon ihnen ergeben sich aus der Verfassung, die anderen sind durch die\nVerfassung nicht gefordert.\nZu den verfassungswesentlichen Merkmalen gehören, wie bereits angeführt,\ndas Verbot einer Berufsarmee und die allgemeine Wehrpflicht. Als drittes\nverfassungswesentliches Merkmal ist die Tatsache anzuführen, dass die\nmilitärischen Formationen durch Milizkader, nicht durch Berufsoffiziere\nund -unteroffiziere geführt werden.[204] Durch dieses Merkmal unterscheidet\nsich das schweizerische Milizsystem von den Wehrpflichtarmeen, die über\nein professionelles Offizierskorps und ein Unteroffizierskorps aus Berufsoder Zeitsoldaten verfügen. Dass Armeen mit überwiegend professionellem\nKader mit dem Milizprinzip als unvereinbar gelten, wurde vorne in Ziff. I.1\ndargelegt. Eine Professionalisierung ist freilich insoweit zulässig, als sie sich\nfür die Erfüllung bestimmter Aufgaben der Armee als notwendig erweist.\nEine Konsequenz des Prinzips der Führung durch Milizkader ist, dass für\ndas Gros der Armee das System der relativ kurzen Grundausbildung mit\n\n"}