{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 9\n«Absatz 1 von Artikel 54 VE 96 nennt das Milizprinzip als Grundsatz der\nSchweizer Armee. Das Verbot einer Berufsarmee folgt in geltungszeitlicher\nAuslegung aus dem Verbot stehender Truppen (Art. 13 Abs. 1 BV). Die\nAufnahme des Verbots stehender Truppen in die BV von 1848 (wie auch schon\nin den Entwurf von 1833) richtete sich insbesondere gegen die sogenannte\nStandestruppe von Basel-Stadt, eine angeworbene Berufstruppe. Beweggründe\nwaren die Befürchtungen, die Kantone könnten eine dauernd bewaffnete\nBerufstruppe gegen andere Kantone einsetzen, oder - wohl noch bestimmender -,\ndie kantonale oder eidgenössische Regierung würde die militärische Macht\ngegen die Bevölkerung einsetzen, etwa zum Zwecke der Unterdrückung der\npolitischen Opposition. Damals stand der Begriff der stehenden Truppe für ein\nangeworbenes Söldnerheer, zusammengesetzt aus Berufssoldaten, und damit\nim Gegensatz zum Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht. In zeitgemässer Lesart\nversteht man unter einem stehenden Heer nun aber auch Armeen, die auf der\nallgemeinen Wehrpflicht beruhen, aus organisatorischen Gründen aber als\nBerufsheere ausgestaltet sind.»\nDann fährt die Botschaft fort (S. 237/8):\n«Die Instruktoren, die höheren Stabsoffiziere, die Angehörigen des\nFestungswachtkorps und des Überwachungsgeschwaders sind Lehrpersonal\nbzw. Berufsmilitärs und bilden eine Ausnahme zum Grundsatz der Milizarmee.\nDies ist jedoch durch ihre spezifischen Aufgaben bzw. Funktionen bedingt.\nDas Milizprinzip, das für die Armee insgesamt gilt, wird daher nicht\nverletzt. ( &) Selbstverständlich können jederzeit weitere Ausnahmen vom\nMilizprinzip vor dem verfassungsmässigen Grundsatz begründet werden,\nanalog denjenigen der Instruktionsoffiziere und -unteroffiziere des Bundes,\nder Heereseinheitskommandanten, des Festungswachtkorps und des\nÜberwachungsgeschwaders; eine generelle Erlaubnis für den Gesetzgeber,\nDurchbrechungen des Milizprinzips festlegen zu können, ginge aber über die\nNachführung des geltenden Verfassungsrechts hinaus.»\nDie Verfassungskommission und das Plenum des Ständerates beschlossen,\ndie Bestimmung «Die Schweiz hat eine Milizarmee» zu streichen.[182]\nMassgebend dafür waren zwei Erwägungen:\nErstens wurde betont, dass die Schweiz schon verschiedene Ausnahmen vom\nMilizprinzip kenne und diese durch die vorgesehene Bestimmung in Frage\ngestellt werden könnten. Ständerat Schüle erklärte:\n«Mit der zunehmenden Technologisierung der Armee schreitet der Trend zur\nProfessionalisierung fort. Die Miliz zu einem Zeitpunkt, in dem sie hinterfragt\nwird, festzuschreiben, geht mir gegen den Strich.»[183]\nKommissionspräsident Rhinow führte aus:\n«Ich befürchte, dass wenn wir nun neu von Milizarmee sprechen in einem\nMoment, wo wir die Professionalisierung der Armee in Teilbereichen eher\nausweiten wollen, würden wir Gegenkräften Auftrieb geben, die keinen einzigen\nSchritt Richtung Professionalisierung machen wollen. Im echten Sinn der\nNachführung sollten wir die Flexibilität wahren, wie wir sie heute haben.»[184]\nIn ähnlichem Sinn sprachen sich Ständerat Reimann[185] und Nationalrat\nEngelberger[186] aus. Im Plenum des Ständerats führte Ständerat Aeby aus:\n\n"}