{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nIn den Kantonen der Alten Eidgenossenschaft war die Wehrpflicht eng\nmit den politischen Rechten verbunden. Die Wehrfähigkeit war Zeichen\nbürgerlicher Ehrenfähigkeit. Die Männer erschienen zu den Landsgemeinden\nmit ihren Waffen.[179] Im 18. Jahrhundert zerfiel jedoch die allgemeine\nWehrhaftigkeit. Die militärische Tradition der Eidgenossen setzte sich vor\nallem in den Solddiensten im Ausland fort.[180] 1798 war die Schweiz zur\nVerteidigung nicht mehr fähig. In den folgenden Jahrzehnten verbesserten\nsich die Verhältnisse nur langsam. Die Bundesverfassung von 1848 nahm\nzwar in Art. 18 die noch heute geltende Bestimmung auf: «Jeder Schweizer\nist wehrpflichtig», doch blieb es wie bisher Sache der Kantone, dem Bund\nmilitärische Kontingente zur Verfügung zu stellen (Art. 19). Manche Kantone\nvernachlässigten ihre Pflichten. Anlässlich des deutsch-französischen Krieges\n1870/71 wurden die Mängel des Systems offenkundig.\nErst durch die Bundesverfassung von 1874 wurde die allgemeine Wehrpflicht\nals individuelle Verpflichtung aller Schweizer wieder eingeführt. Seither\nhat sie für die Schweiz einen starken Symbolwert angenommen. Sie gibt der\ndemokratischen Gleichheit Ausdruck, sie verwirklicht auf militärischer Ebene\ndas auch in der Politik geltende Milizsystem, sie übt eine stark integrierende\nWirkung aus und machte die Armee zur Schule der Nation. Da die Armee bis\n\n8\nvor kurzem einzig dazu diente, das eigene Land gegen Angriffe von aussen\nzu schützen, wurde sie auch mit der dauernden Neutralität identifiziert, die\nihrerseits, besonders im Zweiten Weltkrieg und im Kalten Krieg, zum Mythos\nwurde. Nachdem in neuerer Zeit die territoriale Verteidigung an Bedeutung\nverloren hat und die Armee sich vor neue Aufgaben gestellt sieht, verliert die\nallgemeine Wehrpflicht einen Teil ihrer Rechtfertigung und ihrer Verankerung\nim Volksbewusstsein.\n\nb. Auslegung\n\nDie allgemeine Wehrpflicht, in der neuen Bundesverfassung als\n«Militärdienstpflicht» bezeichnet, stellt im Rahmen dieses Gutachtens nur\nwenige Auslegungsprobleme. Wichtig ist, dass sie nur Pflichten zugunsten der\nmilitärischen Landesverteidigung umfasst. Zu Recht wird in der Botschaft von\n1996 ausgeführt: «Der Dienst muss in irgendeiner Form der militärischen\nLandesverteidigung dienen» (S. 240). Die Militärdienstpflicht darf nicht\ndazu missbraucht werden, Dienstpflichtige für andere Arbeiten einzusetzen\n(Näheres dazu hinten Ziff. III.2). Eine Ausnahme bildet einzig der zivile\nErsatzdienst, der 1992 durch Annahme eines Satzes 2 in Art. 18 Abs. 1 der\nBundesverfassung eingeführt wurde (in der neuen Bundesverfassung Art. 59\nAbs. 1 Satz 2). Der zivile Ersatzdienst ist seiner Enstehungsgeschichte (nicht\naber seinem Wortlaut) nach ausschliesslich für Wehrpflichtige bestimmt, die\nden Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Nur solche\nkönnen ihm zugeteilt werden. Eine freie Wahl zwischen Militärdienst und\nzivilem Ersatzdienst besteht nicht.[181]\nDie Dauer der Militärdienstpflicht und der einzelnen Dienstleistungen wird,\nwie bereits erwähnt, durch die Verfassung nicht festgelegt. Ihre Regelung\nsowie die Regelung der Befreiungen und des Ausschlusses vom Militärdienst\nsind dem Gesetzgeber überlassen.\n\n3. Art. 58 Abs.1 BV: Milizprinzip\n\n«Art. 58 Abs.1 BV\nDie Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip\norganisiert.»\n\na. Entstehung der Bestimmung\n\nIm Verfassungsentwurf von 1995 wurde vorgesehen, an Stelle des Verbots\nstehender Truppen die Bestimmung aufzunehmen: «Die Schweizer Armee\nist eine Milizarmee» (Art. 48 Abs. 1). Im Entwurf von 1996 lautete die\nBestimmung, unwesentlich geändert: «Die Schweiz hat eine Milizarmee»\n(Art. 54 Abs. 1). Beide Fassungen wurden inhaltlich übereinstimmend erläutert.\nIn der Botschaft von 1996 wird ausgeführt (S. 237):\n\n"}