{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\n 6\nAufschlussreich für das hinter dem Verbot stehender Truppen liegende Motiv\nist, dass Art. 13 nicht unter die Militärartikel der Bundesverfassung eingereiht\nwurde (diese beginnen erst bei Art. 18 über die allgemeine Wehrpflicht),\nsondern unter die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung von Ruhe und\nFrieden im Innern.[169]\nUnter «stehenden Truppen» verstand man in der Zeit, als die entsprechenden\nVerbote in der Schweiz angenommen wurden, «geworbene Söldnertruppen,\nzusammengesetzt aus Berufssoldaten, im Gegensatz zu dem auf der\nallgemeinen Wehrpflicht beruhenden Volksheer».[170] Nicht berücksichtigt\nwurde bei Annahme von Art. 13 in den Jahren 1848 und 1874, dass bereits\ndie französische Revolution zur Abkehr von den Söldnerheeren und zur\nBildung nationaler Massenheere geführt hatte, welche auf der allgemeinen\nWehrpflicht beruhten. Diese Heere wurden, obwohl sie auf der allgemeinen\nWehrpflicht beruhten, als stehende Heere betrachtet. Aus ihnen bildeten sich\nin zahlreichen europäischen Staaten die so genannten Wehrpflichtarmeen,\ndie sich dadurch auszeichnen, dass die Wehrpflichtigen einen längeren\nGrundwehrdienst leisten und danach noch eine Zeitlang als Reserve zur\nVerfügung stehen, während das Kader überwiegend aus Berufsoffzieren\nund -unteroffizieren besteht.[171] Bei uns ist noch heute die Meinung\nverbreitet, die allgemeine Wehrpflicht führe automatisch zu einer Milizarmee.\nSo wurde in den Beratungen über das Milizprinzip in Art. 58 der neuen\nBundesverfassung von verschiedenen Rednern betont, das Milizprinzip\nergebe sich aus der allgemeinen Wehrpflicht und bedürfe deshalb nicht\nnotwendigerweise einer ausdrücklichen Erwähnung in der Verfassung\n(siehe hinten Ziff. I.3.a, insbesondere Voten von Ständerätin Spoerry und\nBundespräsident Koller).\nDie Frage, ob eine Wehrpflichtarmee mit Art. 13 der alten Bundesverfassung\nvereinbar wäre, wurde in der Schweiz nur selten gestellt. Die Autoren, die sich\ndazu äusserten, verneinten die Frage. Burckhardt argumentierte differenziert.\nZum einen erklärt er, «eine Verlängerung der Dienstzeit auf ein Jahr oder\nmehr, derart, dass das ganze Jahr hindurch Truppen unter den Waffen\nständen», würde nicht gegen Art. 13 verstossen, denn die Bundesverfassung\nenthalte keine Bestimmung über die Länge der Dienstzeit. Anträge, die\nDienstzeit in der Verfassung festzulegen, seien 1872 und 1873 abgelehnt\nworden. Die Festlegung der Dienstdauer sei dem Gesetzgeber überlassen\nworden. «Dienst am Stück» wäre nach Burckhardt somit zulässig. Zum andern\naber erklärt Burckhardt, es wäre verfassungswidrig, wenn die Offiziere\nund Unteroffiziere einer Truppe nur aus Berufsmilitärs beständen.[172]\nMacheret schliesst sich dieser Auffassung an.[173] Fritz Fleiner schrieb\nübereinstimmend unter Hinweis auf Art. 13: «Damit wird dem Bund sowohl\ndie Anwerbung einer stehenden Söldnertruppe verboten, wie die Bildung\neines stehenden Heeres mit Hilfe der allgemeinen Wehrpflicht. Es darf der\nBund im Frieden nicht ununterbrochen Berufsoffiziere und Unteroffiziere im\nDienst halten, in deren Rahmen die sich ablösenden Mannschaften eingereiht\nwerden.»[174]\nBurckhardt und Macheret halten es ferner mit Art. 13 vereinbar, dass die\nRekruten ihre Grundausbildung innerhalb der Einheiten absolvieren, in die sie\nspäter eingeteilt bleiben.\n\n7\nBestimmte Ausnahmen vom Verbot stehender Truppen galten von jeher als\nselbstverständlich. 1848 wurde im Rahmen von Art. 13 eine Bestimmung\nvorgesehen, wonach die Instruktoren des Bundesheeres nicht unter Art. 13\nfallen, sie wurde aber, weil sie als selbstverständlich galt, weggelassen.[175]\nAuch die Einführung weiterer professioneller Elemente wurde in der\nFolge ohne weiteres als zulässig betrachtet. Die Botschaft zur neuen\nBundesverfassung führt aus, «die Instruktoren, die höheren Stabsoffiziere,\ndie Angehörigen des Festungswachtkorps und des Überwachungeschwaders»\nbildeten eine zulässige Ausnahme vom Milizprinzip.[176] Weitere analoge\nAusnahmen könnten jederzeit vorgesehen werden.[177] Dass auch die\nMilitärverwaltung professionell besorgt wird, ja wegen des Milizsystems\neinen besonders grossen Umfang hat, ist ebenfalls zu erwähnen.[178] Sie\nleistet Aufgaben, die stehende Heere selbst erfüllen können.\n\n2. Art. 18 Abs. 1 aBV / Art. 59 Abs. 1 BV: Allgemeine\nWehrpflicht / Militärdienstpflicht\n\n«Art. 18 Abs. 1 aBV\nJeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst\nvor.»\n«Art. 59 Abs. 1 BV\nJeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen\nzivilen Ersatzdienst vor.»\n\na. Ursprung der Bestimmung\n\n"}