{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-38--_1999-04-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005168.pdf?ID=150005168", "Checksum": "f86a3bece25bba2a351a058c5f9b4e46"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 14.04.1999 JAAC 65.38 \r\n\nDas Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und\nSport (VBS) liess gewisse Fragen zur Verfassungsmässigkeit des Projekts\nArmee XXI von Prof. Dr. Dietrich Schindler prüfen. Sein Gutachten trägt das\nDatum vom 14. April 1999.\nAbschnitt I des Gutachtens behandelt allgemeine Fragen des Milizprinzips\nnach der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 29. Mai 1874 (aBV)[160] und der neuen Bundesverfassung vom 18. April\n1999 (BV)[161] als Grundlage zur Beantwortung der dem Gutachter gestellten\nFragen; die Abschnitte II-V beantworten diese Fragen im Einzelnen.\n\nI. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Milizprinzips\n\n1. Art. 13 aBV: Verbot stehender Truppen\n\n«Art. 13\n1\nDer Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.\n2\nOhne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten\nKantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die\nLandjägerkorps nicht inbegriffen.»\n\na. Ursprung der Bestimmung\n\nArt. 13 Abs.1 aBV, der das Verbot stehender Truppen festlegt, wird durch\nArt. 58 Abs.1 BV ersetzt, welcher das Milizprinzip als Grundsatz festhält. Da die\nneue Bestimmung die alte «nachführen» soll[162], bleibt die alte Bestimmung\nfür die Auslegung der neuen weiterhin von Bedeutung.\n\n5\nDie Schweiz besass für ihre Verteidigung nie stehende Truppen. In den\neidgenössischen Orten galt von alters her die allgemeine Wehrpflicht. Jeder\nmännliche Bürger hatte zur Verteidigung beizutragen. Dagegen bildeten die\nSoldtruppen, die ausländischen Herrschern zur Verfügung gestellt wurden,\nstehende Formationen.\nInnerhalb der Eidgenossenschaft kam es nur zu wenigen Versuchen und\nAnsätzen zur Bildung stehender Truppen. Während des Dreissigjährigen\nKrieges versuchten die grossen Städtekantone durch Erhebung neuer\nVermögenssteuern stehende Truppen und Berufsbeamte nach ausländischem\nVorbild in ihren Dienst zu nehmen. Diese Versuche scheiterten am Widerstand\nder Bevölkerung, was zur Folge hatte, dass, wie H. C. Peyer ausführte, «auch\nin den grossen eidgenössischen Orten die Schaffung der Hauptattribute des\nmodernen Staates - stehendes Heer und Berufsbeamtentum - verhindert\nund die Beibehaltung des aus dem Spätmittelalter ererbten Milizsystems\nin Militär und Verwaltung erzwungen» wurde.[163] In Bern hielt sich vor\ndem Umschwung von 1798 das Patriziat jedoch eine Garnison von circa\n270 Mann, mit welcher sie sich «lange Zeit gegen den Volkswillen behaupten»\nkonnte.[164] In der Helvetik hielt die Schweiz auf französische Anweisung\neine stehende Truppe, die Helvetische Legion von circa 1500 Mann, um\ninnere Unruhen unterdrücken zu können.[165] Sie stiess in der Bevölkerung\nauf starke Ablehnung. In der Mediationsverfassung von 1803 wurde\ndaraufhin bestimmt: «Die Anzahl besoldeter Truppen, die ein Kanton\nunterhalten kann, ist auf 200 Mann beschränkt» (Art. 9). Bezeichnenderweise\nwurde von «besoldeten» Truppen gesprochen, da der Dienst gegen Geld\nals besonderes Kennzeichen stehender Truppen wahrgenommen wurde.\nDer Bundesvertrag von 1815 stellte die volle Souveränität der Kantone\nwieder her und enthielt keine Bestimmung über stehende Truppen mehr.\nNachdem aber die Stadt Basel Anfang der 1830er Jahre ihre Standestruppe\nvon rund 500 Mann gegen die Landschaft eingesetzt hatte, was in der\nSchweiz Empörung hervorrief, wurde in den Verfassungsentwurf von 1832\ndie Bestimmung aufgenommen: «Kein Kanton darf ohne Bewilligung des\nBundes mehr denn 300 Mann stehender Truppen halten, das Landjägerkorps\n(Gendarmerie) nicht inbegriffen». Der 1833 abgeänderte Verfassungsentwurf\nergänzte die Bestimmung durch das Verbot stehender Truppen des Bundes.\nDiese Bestimmung wurde in die Bundesverfassungen von 1848 und 1874\nübernommen.\n\nb. Auslegung\n\nEntscheidendes Motiv für das Verbot stehender Truppen war, den\n«Missbrauch einer stehenden Truppe zur Unterdrückung der Volksfreiheit»\nzu verhindern.[166] Walther Burckhardt sah den Hauptgrund in der\n«Befürchtung, die kantonale Regierung könnte die ihr zu Gebote stehende,\ndem Volk fremd sich fühlende Truppe gegenüber den Bürgern des eigenen\nKantons zur Niederhaltung politischer Opposition missbrauchen»[167]. Die\nAbneigung gegen stehende Truppen wurde gefördert durch die Philosophie\nder Aufklärung, welche das Milizsystem als Garantie der Freiheit pries und\nstehende Truppen als Werkzeuge absolutistischer Herrschaft ablehnte.\nKant postulierte die Abschaffung stehender Heere, und Rousseau schrieb:\n«Tout citoyen doit être soldat par devoir, nul ne doit l’être par métier».[168]\n\n"}