SIM-Karte CHF 40.-, Tages-Anzeiger vom 2. August 2000, S. 8). Steuerlich sind solche Apparate bezeichnenderweise auch nicht einmal zu aktivieren, sondern können bereits im Zeitpunkt der Anschaffung als Aufwand verbucht werden. Falls ein Anspruch überhaupt bejaht wird (Ziff. 3.1), erscheint daher ein Schadenersatz von CHF 40.- (SIM-Karte) unter Einschluss des 1996 gekauften und daher bereits vollständig abgeschriebenen Zusatzakkus als angemessen. 3.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, da die Beschwerdegegnerin den Schadenersatz - im Lichte der zu berücksichtigenden Umstände - angemessen festgesetzt hat, soweit ein Anspruch darauf überhaupt besteht.