Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Schadenersatz vom Zeitwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes auszugehen hat. Diesbezüglich ergeben sich hinsichtlich elektronischer Geräte Besonderheiten, die nachstehend näher zu beleuchten sind: Nach eigener Angabe erwarb der Beschwerdeführer das Natel (…) Ende Mai 1998 für ca. CHF 400.-. Eine Kaufquittung liegt nicht vor. Der zugesprochene Schadenersatz von CHF 40.- entspricht dem Wert einer SIM-Karte von CHF 40.- und damit einer Totalabschreibung des Gerätes.