2 kann heutzutage jedoch für Verantwortungsträger ohne weiteres als dienstlich geboten und auch sinnvoll gelten. Dieser Umstand vermag aber das erhebliche Selbstverschulden des Beschwerdeführers am erlittenen Schaden nicht aufzuwiegen, so dass jedenfalls eine massive Kürzung des Schadenersatzes Platz greifen müsste. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Schadenersatz vom Zeitwert des zerstörten oder beschädigten Gegenstandes auszugehen hat.