Gerade dieser Vorfall zeigt exemplarisch, dass sich ein gruppendynamisches Geschehen abgespielt haben muss, welches das Verantwortungsbewusstsein der einzelnen Individuen beeinträchtigte und sämtliche Beteiligten mit Blindheit für die eingegangene Gefahr schlug. Unter diesen Aspekten wäre denn auch kaum zu beanstanden gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen überwiegenden Selbstverschuldens eine auf ein Minimum reduzierte oder gar keine Entschädigung zugesprochen hätte. Zufolge des Verschlechterungsverbots muss es jedoch mindestens bei der festgesetzten Entschädigung bleiben. 3.3. Es trifft zu, dass die Mitnahme eines Natels dienstlich geboten war.