137 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10). Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Einheitskommandant wird auch nicht dadurch gemindert, dass neben ihm weitere 15 AdA’s, darunter Unteroffiziere, Offiziere und ein höherer Offizier ihrer Verantwortung ebenfalls nicht nachgekommen sind, als sie sich entschlossen, unmittelbar neben und trotz einer bereits über eine Stunde blinkenden Sturmwarnleuchte in See zu stechen.