sicher und jedenfalls dabei war, kann er sich seiner Verantwortung für die klare Verletzung der Sicherheitsvorschriften nicht entschlagen. Ihn trifft ein erhebliches Selbstverschulden am erlittenen Verlust im Sinne des zitierten Art. 137 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10).