Nach den Feststellungen des militärischen Untersuchungsrichters war gemäss Übungsbefehl die Kompagnie, deren Kommandant der Beschwerdeführer damals war, beübte Truppe und ebenfalls gemäss Übungsbefehl waren für die Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen auf ihren «Übungsplätzen» die Chefs der jeweiligen Stufen verantwortlich, wobei die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Kompagniekommandant trug - und dieser war der Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer im entscheidenden Moment - nämlich beim verantwortungslosen Start dieser Fähre neben einer seit längerer Zeit blinkenden Sturmwarnung - ganz