(Vgl. VPB 65.19) Aus den Erwägungen: 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht Übungsteilnehmer gewesen und könne somit nicht für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften «auf allen Stufen» verantwortlich sein. Er behauptet weiter, er sei von der Übung «freigestellt» gewesen. Trotzdem war er - wie sein Schadenersatzbegehren beweist - anlässlich der fraglichen Unglücksfahrt auf der Fähre. Schon für die vorgängige Probefahrt wurde das ihm zugewiesene Militärfahrzeug benutzt.