Art. 137 Abs. 1 und 2 MG. Haftung des Bundes für Verlust und Beschädigung von Eigentum von Angehörigen der Armee. Schaden an einem Mobiltelefon (Natel) anlässlich eines Dienstunfalls. - Differenzierte Herabsetzung der Entschädigung zufolge Selbstverschuldens je nach Funktion und Verantwortlichkeiten. Erhebliches Selbstverschulden des von der Übung freigestellten, jedoch anwesenden Kompagniekommandanten. - Mitführen eines privaten Natels vorliegend dienstlich geboten. Art. 137 cpv. 1 e 2 LM. Responsabilità della Confederazione per lo smarrimento ed il danneggiamento di proprietà di militi. Danno ad un telefono mobile (Natel) in occasione di un incidente avvenuto durante il servizio.