Das Gerät wurde 1999 gekauft. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass der Zeitwert am Unfalltag noch CHF 500.- betragen hat. Von diesem Wert, der grundsätzlich als angemessen erscheint, ist ein angemessener, dem Mass des Selbstverschuldens angepasster Abzug vorzunehmen. Da lediglich ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorliegt, rechtfertigt sich ein Abzug von ca. 1/3, so dass dem Beschwerdeführer ex aequo et bono für die untergegangene elektronische Agenda eine Entschädigung von CHF 334.- zu entrichten ist. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.