Vorliegend hat sich unbestreitbar ein dienstlicher Unfall ereignet und dieser führte zum Schaden. Ebenso wurde vorstehend festgestellt, dass den Beschwerdeführer insofern ein Selbstverschulden trifft, als er die elektronische Agenda, obwohl dienstlich nicht geboten, mit sich geführt hat. Dieses Mit-sich-führen der privaten Agenda war zwar ein Fehler. Dieser Fehler bildet ein Selbstverschulden, welches aber keinesfalls als eventualvorsätzlich oder grobfahrlässig bezeichnet werden kann. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes auf Null ist daher nicht gerechtfertigt. Der Neupreis des (…) betrug CHF 799.-. Das Gerät wurde 1999 gekauft.