5 richtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus. Diese grundsätzlich auszurichtende Entschädigung kann nun gekürzt werden, wenn die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich nicht geboten war. Freilich kann das Selbstverschulden so gross sein, dass die Entschädigung bis auf Null herabgesetzt wird. Dazu bedürfte es aber eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns oder zumindest einer groben Fahrlässigkeit. Vorliegend hat sich unbestreitbar ein dienstlicher Unfall ereignet und dieser führte zum Schaden.