«Wer so teure Schreibutensilien (CHF 934.-) freiwillig einem «Betriebsrisiko» wie dem Militärdienst aussetzt, hat deren Verlust selbst zu tragen». Der Ansicht der Vorinstanz kann auf Grund der dargelegten Gesetzesbestimmung nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass Art. 137 MG den Grundsatz stipuliert, dass die Angehörigen der Armee für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen müssen. Wenn aber ein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist,