137 Abs. 1 Satz 2 MG). Andrerseits war die Mitnahme bzw. Verwendung der zerstörten elektronischen Agenda dienstlich nicht geboten, was gemäss Art. 137 Abs. 2 MG im Sinne von Selbstverschulden zur Herabsetzung der Entschädigung führt. Das Mass der Herabsetzung hängt von der Höhe des Selbstverschuldens ab. Dieses ist näher zu bestimmen. Die Vorinstanz spricht von einem «indirekten Selbstverschulden» und schliesst daraus, der Beschwerdeführer habe den Verlust selbst zu tragen: «Wer so teure Schreibutensilien (CHF 934.-) freiwillig einem «Betriebsrisiko» wie dem Militärdienst aussetzt, hat deren Verlust selbst zu tragen».