Die Verwendung der eigenen elektronischen Agenda macht so für das gesamte Bataillon noch weniger Sinn. Seine elektronische Agenda hat der Beschwerdeführer daher auf eigene Gefahr, bzw. ohne dass dies dienstlich geboten gewesen wäre, ins Feld, bzw. auf die riskante Seefahrt, mitgenommen. 4.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der dem Beschwerdeführer erwachsene Schaden durch einen dienstlichen Unfall entstand, an dessen Zustandekommen ihn kein Verschulden trifft. Zudem war ihm befohlen worden, an der zum Schaden führenden Seefahrt teilzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung durch den Bund grundsätzlich erfüllt (Art. 137 Abs. 1 Satz 2 MG).