Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, es habe sich bei der mitzunehmenden Agenda um eine elektronische Agenda handeln müssen. Dies wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers militärisch wohl auch nicht sinnvoll, da eine elektronische Agenda lediglich büro-, aber nicht feldtauglich ist (Feuchtigkeit und Nässe, Defekte und Datenverlust durch physische Beanspruchung, bei Ausfall des Benützers kein Einsatz durch unkundige Dritte möglich).