Gerade das vorliegende Beispiel zeigt, dass zu unterscheiden ist, wo allenfalls privates Material, vor allem empfindliche Elektronik - auf eigenes Risiko - gefahrlos eingesetzt werden kann. Wer, wie der Beschwerdeführer, ungeachtet der jeweiligen Tätigkeit elektronische Hilfsmittel mitführt, deren Mitnahme nicht befohlen ist - und auch nicht befohlen werden kann - tut dies auf eigenes Risiko und kann nicht davon ausgehen, sein Handeln sei dienstlich geboten. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, es habe sich bei der mitzunehmenden Agenda um eine elektronische Agenda handeln müssen.