4 und private Mittel einsetzt, geht bewusst ein Risiko ein, da solch empfindliche Geräte im Militärdienst häufig unvergleichlich stärker strapaziert werden als im Zivilleben. Wenn der Beschwerdeführer bemerkt, er verrichte vor allem Büroarbeiten und bei diesen Arbeiten könne eine Beschädigung von privatem Material in keiner Weise als «Betriebsrisiko» bezeichnet werden, so kann dem so nicht beigepflichtet werden. Gerade das vorliegende Beispiel zeigt, dass zu unterscheiden ist, wo allenfalls privates Material, vor allem empfindliche Elektronik - auf eigenes Risiko - gefahrlos eingesetzt werden kann.