Postuliert man für das vom Beschwerdeführer verwendete Natel nur schon eine Abschreibungsdauer von drei Jahren, so erscheint seine Forderung auf Vergütung von CHF 500.- - selbst unter Berücksichtigung eines minimen Selbstverschuldens - als angemessen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer für das zerstörte Natel (…) eine zusätzliche Entschädigung von CHF 400.- auszuzahlen. 4.2. Was die ebenfalls zerstörte elektronischen Agenda (…) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass deren Mitnahme nicht explizit befohlen war.