Eine Abschreibung in zwei Jahren erscheint für solch teure Geräte als zu knapp bemessen, hierin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlustes des Natels (im Gegensatz zum Parallelfall, VPB 65.20) kein oder - bei strenger Beurteilung - höchstens ein minimes Selbstverschulden unterstellt werden kann. Postuliert man für das vom Beschwerdeführer verwendete Natel nur schon eine Abschreibungsdauer von drei Jahren, so erscheint seine Forderung auf Vergütung von CHF 500.- - selbst unter Berücksichtigung eines minimen Selbstverschuldens - als angemessen.