Auch wenn im Bereich der elektronischen Kommunikationsgeräte zufolge der rasanten technischen Entwicklung sowie auch der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes ein eigentlicher Preiszerfall stattgefunden hat - und sich grundsätzlich eine solch rasche Abschreibung vertreten lässt - ist festzustellen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer verwendeten Gerät um eines der teuersten handelte. Eine Abschreibung in zwei Jahren erscheint für solch teure Geräte als zu knapp bemessen, hierin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen.