Im konkreten Fall lag zudem ein entsprechender Befehl vor. Ein Selbstverschulden, abgeleitet aus der Mitnahme des Natels, liegt damit nicht vor. Eine Entschädigung ist also grundsätzlich auszurichten, wobei deren Höhe umstritten ist. Der Beschwerdeführer erwarb das Natel (…) im Jahre 1997 für CHF 1690.-. Eine Kaufquittung liegt allerdings nicht vor. Der zugesprochene Schadenersatz von CHF 100.- entspricht insgesamt einer Totalabschreibung innert zwei Jahren, wenn der Wert einer SIM-Karte der Swisscom berücksichtigt wird (CHF 40.-).