3 Verantwortung betrifft - mit Blick auf den Schadenersatzanspruch gemäss Art. 137 MG von einem - wenn auch untergeordneten und wenig ins Gewicht fallenden - Selbstverschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4. Zu prüfen bleibt, ob ein erhebliches Selbstverschulden daraus abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer ein Natel und eine elektronische Agenda mitführte. 4.1. Es trifft zu, dass die Mitnahme eines Natels dienstlich geboten war. Dies kann generell gelten (insbesondere aus Sicherheitsgründen). Im konkreten Fall lag zudem ein entsprechender Befehl vor.