Aber auch bei dieser Aufgabe war er klarerweise nicht «Kreuzfahrttourist», sondern nach wie vor Offizier im Dienst und als solcher verpflichtet, zumindest seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und gegen offensichtliche Missstände vorzugehen (Dienstreglement der Schweizerischen Armee von 22. Juni 1994 [DR 95], SR 510.107.0, Ziff. 16). Deshalb kann - unabhängig von der disziplinarischen Beurteilung, welche vor allem die militärische