habe noch nie eine Sturmwarnung gesehen. Vom Beschwerdeführer, als Angehörigem einer Genieformation, die über Boote verfügt, muss darüber hinaus ein minimales Know-How erwartet werden. Der Beschwerdeführer konnte die Sturmwarnung sodann wohl kaum übersehen haben. 3.2. Der Beschwerdeführer war zwar lediglich «Passagier». Aber auch bei dieser Aufgabe war er klarerweise nicht «Kreuzfahrttourist», sondern nach wie vor Offizier im Dienst und als solcher verpflichtet, zumindest seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und gegen offensichtliche Missstände vorzugehen (Dienstreglement der Schweizerischen Armee von 22. Juni 1994 [DR 95], SR 510.107.0, Ziff. 16).