36 Abs. 1 des Reglementes 57.104d (Reglement für die 3.5 Tonnen-Fähre) vom 1. Januar 1998 muss die Wetterlage ständig beobachtet werden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei Vorsichtsmeldung und Wellengang unverzüglich das nächste Ufer anzulaufen und die Wettersituation neu zu beurteilen. Nach Abs. 3 ist bei Sturmwarnung unverzüglich das nächste Ufer anzulaufen und der Fährbetrieb einzustellen. Von selbst versteht sich, dass bei Sturmwarnung von vornherein nicht abzulegen ist. 3.1. Diese Regelungen würden auch gelten und jedermann einleuchten, selbst wenn sie in keinem Reglement stünden. Die Schweiz hat derart viele Binnenseen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer