Allenfalls könne beim Beschwerdeführer eine disziplinarische Beurteilung in Betracht gezogen werden. Heute ist davon auszugehen, dass weder ein militärgerichtliches noch ein disziplinarisches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführer als Offizier und erfahrener Hauptmann nicht eine gewisse Mitverantwortung an diesem kollektiven Versagen trifft. 3. Nach Ziff. 36 Abs. 1 des Reglementes 57.104d (Reglement für die 3.5 Tonnen-Fähre) vom 1. Januar 1998 muss die Wetterlage ständig beobachtet werden.