40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Vorliegend hat der militärische Untersuchungsrichter im Rahmen der vorläufigen Beweisaufnahme einer ganzen Reihe anderer Beteiligter im Einzelnen Verletzungen von militärischen und zivilen Vorschriften vorgehalten. Beim Beschwerdeführer spricht er von einem Grenzfall. Es könne keine direkte Verantwortung abgeleitet werden, da er eigentlich bloss Passagier auf der Fähre gewesen sei und keine besondere Funktion innegehabt habe. Allenfalls könne beim Beschwerdeführer eine disziplinarische Beurteilung in Betracht gezogen werden.