2 zur Herabsetzung des Schadenersatzes (Art. 137 Abs. 2 MG und Art. 44 Abs. 1 OR). Ein Selbstverschulden liegt gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung vor, wenn die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich nicht geboten war. Im übrigen gilt die Beweislastregelung von Art. 8 ZGB. Danach hat der Geschädigte insbesondere den Schaden nachzuweisen. 2. Bei ihrem Entscheid ist die Rekurskommission als unabhängige Instanz nach ständiger Rechtsprechung an in derselben Sache ergangene straf- oder disziplinarrechtliche Entscheide nicht gebunden (VPB 52.43 S. 256).