Nur wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall, d. h. durch ein plötzliches, ungewöhnliches äusseres Ereignis und als unmittelbare Folge der Ausführung eines Befehls entstand, besteht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seitens des Bundes. Bei dieser Bundeshaftung handelt es sich um eine Kausalhaftung, d. h. der Bund haftet ohne Verschulden, wenn die obgenannten Voraussetzungen zutreffen. Es ist angemessener Ersatz zu leisten (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220, in Verbindung mit Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [