2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.» Wie die Vorinstanz richtig feststellte, haben Angehörige der Armee Schäden an ihrem Eigentum selber zu tragen. Nur wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall, d. h. durch ein plötzliches, ungewöhnliches äusseres Ereignis und als unmittelbare Folge der Ausführung eines Befehls entstand, besteht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seitens des Bundes.