Art. 137 Abs. 1 und 2 MG. Haftung des Bundes für Verlust und Beschädigung von Eigentum von Angehörigen der Armee. Verlust und Beschädigung eines Mobiltelefons (Natel) und einer elektronischen Agenda («organizer») anlässlich eines Dienstunfalls. - Differenzierte Herabsetzung der Entschädigung zufolge Selbstverschuldens je nach Funktion und Verantwortlichkeiten. Untergeordnetes und wenig ins Gewicht fallendes Selbstverschulden eines Offiziers, der als blosser Passagier anwesend war. - Mitführen eines privaten Natels, nicht aber eines «Organizers» vorliegend dienstlich geboten.