{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-19--_2000-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005105.pdf?ID=150005105", "Checksum": "8b007345e7d1cf72237493261673bca4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.08.2000 JAAC 65.19 \r\n\n 4\nund private Mittel einsetzt, geht bewusst ein Risiko ein, da solch empfindliche\nGeräte im Militärdienst häufig unvergleichlich stärker strapaziert werden\nals im Zivilleben. Wenn der Beschwerdeführer bemerkt, er verrichte vor\nallem Büroarbeiten und bei diesen Arbeiten könne eine Beschädigung von\nprivatem Material in keiner Weise als «Betriebsrisiko» bezeichnet werden,\nso kann dem so nicht beigepflichtet werden. Gerade das vorliegende Beispiel\nzeigt, dass zu unterscheiden ist, wo allenfalls privates Material, vor allem\nempfindliche Elektronik - auf eigenes Risiko - gefahrlos eingesetzt werden\nkann. Wer, wie der Beschwerdeführer, ungeachtet der jeweiligen Tätigkeit\nelektronische Hilfsmittel mitführt, deren Mitnahme nicht befohlen ist - und\nauch nicht befohlen werden kann - tut dies auf eigenes Risiko und kann nicht\ndavon ausgehen, sein Handeln sei dienstlich geboten. Der Beschwerdeführer\nbehauptet selber nicht, es habe sich bei der mitzunehmenden Agenda um eine\nelektronische Agenda handeln müssen. Dies wäre entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers militärisch wohl auch nicht sinnvoll, da eine elektronische\nAgenda lediglich büro-, aber nicht feldtauglich ist (Feuchtigkeit und Nässe,\nDefekte und Datenverlust durch physische Beanspruchung, bei Ausfall\ndes Benützers kein Einsatz durch unkundige Dritte möglich). Wenn der\nBeschwerdeführer erklärt, der Adjutant sei die Agenda des Bataillons, ändert\ndies nichts daran, dass die Agenda und die Terminlisten etc. erstens auf\nnicht-elektronische Weise geführt werden können, zumal im Feld, und\nzweitens hiefür im Büro heute armeeeigene PC’s zur Verfügung stehen.\nKonkret kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer selber einräumt,\nnur tageweise Dienst geleistet zu haben und beispielsweise am Morgen\ndes Unglücktages eingerückt zu sein, so dass seine Arbeit teilweise von\nStellvertretern gemacht worden sein muss, so auch Terminangelegenheiten.\nDie Verwendung der eigenen elektronischen Agenda macht so für das\ngesamte Bataillon noch weniger Sinn. Seine elektronische Agenda hat der\nBeschwerdeführer daher auf eigene Gefahr, bzw. ohne dass dies dienstlich\ngeboten gewesen wäre, ins Feld, bzw. auf die riskante Seefahrt, mitgenommen.\n4.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der dem Beschwerdeführer\nerwachsene Schaden durch einen dienstlichen Unfall entstand, an dessen\nZustandekommen ihn kein Verschulden trifft. Zudem war ihm befohlen\nworden, an der zum Schaden führenden Seefahrt teilzunehmen. Damit sind\ndie Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung durch den Bund\ngrundsätzlich erfüllt (Art. 137 Abs. 1 Satz 2 MG). Andrerseits war die Mitnahme\nbzw. Verwendung der zerstörten elektronischen Agenda dienstlich nicht\ngeboten, was gemäss Art. 137 Abs. 2 MG im Sinne von Selbstverschulden zur\nHerabsetzung der Entschädigung führt. Das Mass der Herabsetzung hängt von\nder Höhe des Selbstverschuldens ab. Dieses ist näher zu bestimmen.\nDie Vorinstanz spricht von einem «indirekten Selbstverschulden» und schliesst\ndaraus, der Beschwerdeführer habe den Verlust selbst zu tragen: «Wer so\nteure Schreibutensilien (CHF 934.-) freiwillig einem «Betriebsrisiko» wie dem\nMilitärdienst aussetzt, hat deren Verlust selbst zu tragen».\nDer Ansicht der Vorinstanz kann auf Grund der dargelegten\nGesetzesbestimmung nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass Art. 137\nMG den Grundsatz stipuliert, dass die Angehörigen der Armee für Verlust\nund Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen müssen. Wenn aber\nein solcher Verlust oder eine solche Beschädigung durch einen dienstlichen\nUnfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist,\n\n5\nrichtet der Bund eine angemessene Entschädigung aus. Diese grundsätzlich\nauszurichtende Entschädigung kann nun gekürzt werden, wenn die\nMitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich nicht\ngeboten war. Freilich kann das Selbstverschulden so gross sein, dass die\nEntschädigung bis auf Null herabgesetzt wird. Dazu bedürfte es aber eines\n(eventual-)vorsätzlichen Handelns oder zumindest einer groben Fahrlässigkeit.\nVorliegend hat sich unbestreitbar ein dienstlicher Unfall ereignet und\ndieser führte zum Schaden. Ebenso wurde vorstehend festgestellt, dass\nden Beschwerdeführer insofern ein Selbstverschulden trifft, als er die\nelektronische Agenda, obwohl dienstlich nicht geboten, mit sich geführt hat.\nDieses Mit-sich-führen der privaten Agenda war zwar ein Fehler. Dieser Fehler\nbildet ein Selbstverschulden, welches aber keinesfalls als eventualvorsätzlich\noder grobfahrlässig bezeichnet werden kann. Eine Herabsetzung des\nSchadenersatzes auf Null ist daher nicht gerechtfertigt.\nDer Neupreis des (…) betrug CHF 799.-. Das Gerät wurde 1999 gekauft. Der\nBeschwerdeführer geht selber davon aus, dass der Zeitwert am Unfalltag\nnoch CHF 500.- betragen hat. Von diesem Wert, der grundsätzlich als\nangemessen erscheint, ist ein angemessener, dem Mass des Selbstverschuldens\nangepasster Abzug vorzunehmen. Da lediglich ein leichtes bis mittelschweres\nVerschulden vorliegt, rechtfertigt sich ein Abzug von ca. 1/3, so dass dem\nBeschwerdeführer ex aequo et bono für die untergegangene elektronische\nAgenda eine Entschädigung von CHF 334.- zu entrichten ist.\n5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.19 - Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für\nVerteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 10. August 2000; siehe auch VPB 65.20\n\n"}