{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-19--_2000-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005105.pdf?ID=150005105", "Checksum": "8b007345e7d1cf72237493261673bca4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.08.2000 JAAC 65.19 \r\n\n 3\nVerantwortung betrifft - mit Blick auf den Schadenersatzanspruch gemäss\nArt. 137 MG von einem - wenn auch untergeordneten und wenig ins Gewicht\nfallenden - Selbstverschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden.\n4. Zu prüfen bleibt, ob ein erhebliches Selbstverschulden daraus\nabzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer ein Natel und eine elektronische\nAgenda mitführte.\n4.1. Es trifft zu, dass die Mitnahme eines Natels dienstlich geboten\nwar. Dies kann generell gelten (insbesondere aus Sicherheitsgründen).\nIm konkreten Fall lag zudem ein entsprechender Befehl vor. Ein\nSelbstverschulden, abgeleitet aus der Mitnahme des Natels, liegt damit nicht\nvor. Eine Entschädigung ist also grundsätzlich auszurichten, wobei deren\nHöhe umstritten ist.\nDer Beschwerdeführer erwarb das Natel (…) im Jahre 1997 für CHF 1690.-.\nEine Kaufquittung liegt allerdings nicht vor. Der zugesprochene Schadenersatz\nvon CHF 100.- entspricht insgesamt einer Totalabschreibung innert zwei\nJahren, wenn der Wert einer SIM-Karte der Swisscom berücksichtigt wird\n(CHF 40.-). Auch wenn im Bereich der elektronischen Kommunikationsgeräte\nzufolge der rasanten technischen Entwicklung sowie auch der Liberalisierung\ndes Telekommunikationsmarktes ein eigentlicher Preiszerfall stattgefunden\nhat - und sich grundsätzlich eine solch rasche Abschreibung vertreten lässt - ist\nfestzustellen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer verwendeten Gerät um\neines der teuersten handelte. Eine Abschreibung in zwei Jahren erscheint für\nsolch teure Geräte als zu knapp bemessen, hierin ist dem Beschwerdeführer\nzuzustimmen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des\nVerlustes des Natels (im Gegensatz zum Parallelfall, VPB 65.20) kein oder - bei\nstrenger Beurteilung - höchstens ein minimes Selbstverschulden unterstellt\nwerden kann. Postuliert man für das vom Beschwerdeführer verwendete\nNatel nur schon eine Abschreibungsdauer von drei Jahren, so erscheint seine\nForderung auf Vergütung von CHF 500.- - selbst unter Berücksichtigung eines\nminimen Selbstverschuldens - als angemessen. Die Beschwerde ist daher\nin diesem Punkte gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer für das\nzerstörte Natel (…) eine zusätzliche Entschädigung von CHF 400.- auszuzahlen.\n4.2. Was die ebenfalls zerstörte elektronischen Agenda (…) betrifft, so\nist zunächst festzuhalten, dass deren Mitnahme nicht explizit befohlen\nwar. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1999\nwar die Mitnahme von Papier und Schreibzeug (Gefechtsmappe, Agenda,\nSchreibutensilien) befohlen. Es stellt sich die Frage, ob die Mitnahme oder\nVerwendung einer elektronischen Agenda für diese Übung trotzdem dienstlich\ngeboten war. Die Frage ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:\nEs ist zwar richtig, dass heutzutage in der Armee, nicht nur im Bereiche der\nAdjutantur elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden. Dabei ist jedoch zu\nunterscheiden zwischen solchen Mitteln, die von der Armee zur Verfügung\ngestellt werden und solche, die freiwillig, oft zur grösseren Bequemlichkeit\noder Effizienz aus dem Zivilleben mitgenommen und im Militärdienst\nweiterbenutzt werden. Eine elektronische Agenda gehört eindeutig zur\nzweiten Kategorie. Wäre die Armeeführung der Meinung, gewisse Spezialisten,\nz.B. Adjutanten, müssten unbedingt über solche Mittel verfügen, so würden\ndiese angeschafft, wie dies z. B. mit den Personalcomputer (PC) der Fall war.\nWer sich mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nicht zufrieden gibt,\n\n"}