{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-65-19--_2000-08-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005105.pdf?ID=150005105", "Checksum": "8b007345e7d1cf72237493261673bca4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.19 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.08.2000 JAAC 65.19 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 10.08.2000 JAAC 65.19 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   10.08.2000 JAAC 65.19 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:56", "Checksum": "c4ffa364fef528ff0322d92758eaa020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.08.2000 JAAC 65.19 \r\n\n 2\nzur Herabsetzung des Schadenersatzes (Art. 137 Abs. 2 MG und Art. 44 Abs. 1\nOR). Ein Selbstverschulden liegt gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung\nvor, wenn die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes\ndienstlich nicht geboten war. Im übrigen gilt die Beweislastregelung von Art. 8\nZGB. Danach hat der Geschädigte insbesondere den Schaden nachzuweisen.\n2. Bei ihrem Entscheid ist die Rekurskommission als unabhängige\nInstanz nach ständiger Rechtsprechung an in derselben Sache ergangene\nstraf- oder disziplinarrechtliche Entscheide nicht gebunden (VPB 52.43 S. 256).\nImmerhin sind die Akten allfälliger anderer Verfahren nach dem Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung in die Urteilsfindung einzubeziehen (vgl. Art. 19\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021, in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom\n4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273).\nVorliegend hat der militärische Untersuchungsrichter im Rahmen der\nvorläufigen Beweisaufnahme einer ganzen Reihe anderer Beteiligter\nim Einzelnen Verletzungen von militärischen und zivilen Vorschriften\nvorgehalten. Beim Beschwerdeführer spricht er von einem Grenzfall. Es\nkönne keine direkte Verantwortung abgeleitet werden, da er eigentlich bloss\nPassagier auf der Fähre gewesen sei und keine besondere Funktion innegehabt\nhabe. Allenfalls könne beim Beschwerdeführer eine disziplinarische\nBeurteilung in Betracht gezogen werden. Heute ist davon auszugehen, dass\nweder ein militärgerichtliches noch ein disziplinarisches Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer eröffnet wurde. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob den\nBeschwerdeführer als Offizier und erfahrener Hauptmann nicht eine gewisse\nMitverantwortung an diesem kollektiven Versagen trifft.\n3. Nach Ziff. 36 Abs. 1 des Reglementes 57.104d (Reglement für die\n3.5 Tonnen-Fähre) vom 1. Januar 1998 muss die Wetterlage ständig beobachtet\nwerden. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei Vorsichtsmeldung und\nWellengang unverzüglich das nächste Ufer anzulaufen und die Wettersituation\nneu zu beurteilen. Nach Abs. 3 ist bei Sturmwarnung unverzüglich das nächste\nUfer anzulaufen und der Fährbetrieb einzustellen. Von selbst versteht sich,\ndass bei Sturmwarnung von vornherein nicht abzulegen ist.\n3.1. Diese Regelungen würden auch gelten und jedermann einleuchten,\nselbst wenn sie in keinem Reglement stünden. Die Schweiz hat derart\nviele Binnenseen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer\nhabe noch nie eine Sturmwarnung gesehen. Vom Beschwerdeführer, als\nAngehörigem einer Genieformation, die über Boote verfügt, muss darüber\nhinaus ein minimales Know-How erwartet werden. Der Beschwerdeführer\nkonnte die Sturmwarnung sodann wohl kaum übersehen haben.\n3.2. Der Beschwerdeführer war zwar lediglich «Passagier». Aber\nauch bei dieser Aufgabe war er klarerweise nicht «Kreuzfahrttourist»,\nsondern nach wie vor Offizier im Dienst und als solcher verpflichtet,\nzumindest seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und gegen offensichtliche\nMissstände vorzugehen (Dienstreglement der Schweizerischen Armee von\n22. Juni 1994 [DR 95], SR 510.107.0, Ziff. 16). Deshalb kann - unabhängig\nvon der disziplinarischen Beurteilung, welche vor allem die militärische\n\n"}