4 des Beschwerdeführers die konservative Behandlung mit dem Gips vom behandelnden Arzt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers gewählt worden war. Damit hat er sich einen weiteren Faktor, der zum heutigen Zustand geführt hat, selber zuzurechnen. Haftpflichtrechtlich liegt somit in doppelter Hinsicht ein Fall konstitutioneller Prädisposition vor, der zu einer Reduktion der Höhe einer Genugtuung führen würde (Rey, a.a.O., N. 501). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Beeinträchtigung keinen Anspruch auf Genugtuung begründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.