Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, dass die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr (Skifahren) die Leistung einer Genugtuungssumme nicht von vornherein ausschliessen würde. Selbst wenn eine Genugtuung zugesprochen werden müsste, wäre diese massiv zu kürzen. Zum einen sind die Schmerzen beim Gehen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, in erster Linie auf den vorbestehenden Hohl-Spreizfuss zurückzuführen, was sich aus dem Arztzeugnis klar ergibt; die Immobilisierung durch den Gips habe lediglich zu einer Verschlechterung dieses Zustandes geführt. Dazu kommt, dass nach Aussagen